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Verwaltung  und Büro:
dimei products world UG & CO KG (haftungsbeschränkt)
Am Mühlenhaus 13
52146 Würselen
Tel: 02405 4319722           mail to:   info@dimei.de          Internet  www.dimei.de

Handelsregister: Aachen  HRA9316
Steuer Id Nr.DE255530714

U-Steuer   202/5822/2005

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pers haftend :  dimei Limited   Office 6  10 Great Russelstreet  London WC1 8BQ
dieter meierkord Gf                --      Company Number  05753238
 
dimei world UG   Am Mühlenhaus 13  52146 Würselen

                      
Wir werden beraten durch Rechtsanwalt  Lawlor
https://www.kanzlei-lawlor.de/


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Inhaltlich verantwortlicher gemäß § 6 MDStV
Dimei Ltd  London


Handel mit Artikeln des alltäglichen Bedarfs  

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich - Schriftformerfordernis

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich -   auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende   oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des   Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich   schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten   auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren   Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die   Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen   annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsschluß führen   und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform,  einschließlich  von Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich  geändert wird.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Annahme

(1) Sofern von uns nicht anders angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.

(2)   Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns   schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,   verstehen sich unsere Preise "ab Werk" unser Lager ausschließlich   Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, und zuzüglich der   jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der   Rechnungsstellung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung   nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto nach Rechnungsdatum zur   Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir   berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen   Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen   höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen  geltend  zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns  nachzuweisen, daß  uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein  wesentlich geringerer  Schaden entstanden ist.

(3) Schecks,  Wechsel oder die Abtretung  von Forderungen gegenüber Dritten werden nur  erfüllungshalber und nicht  an ErfüllungsStatt angenommen. Wir sind zu  einer Annahme nicht  verpflichtet. Eine Annahme bedeutet keine Stundung  der ursprünglichen  Forderung. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck  gilt der  Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs.

(4)   Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine   Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns   anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Besteller auch zur Ausübung   eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein  Gegenanspruch  auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit - Rechte bei Verzug

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend.

(2)   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und   ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(3)   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige   Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden   Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu  verlangen.  In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen  Untergangs oder  einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem  Zeitpunkt auf den  Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(4)  Können  wir unseren vertraglichen Pflichten infolge betriebsfremder,   unvorhergesehener und unvermeidbarer Hindernisse, wie z.B.   Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder sonstige   Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, nicht nachkommen, ruhen   unsere Verpflichtungen zur Erfüllung des Vertrages bis zur Beseitigung   des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung   bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Besteller vom   Bestehen solcher Leistungshindernisse unverzüglich in Kenntnis zu   setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als 3 Monate bestehen, so   sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist   Lieferung "ab Werk" unser Lager vereinbart. Die Gefahr geht in dem   Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm von uns mitgeteilt wird,   daß die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist bzw. dem   Transporteur zum Versand übergeben wurde.

(2) Soweit wir auf   Wunsch des Bestellers für den Versand Sorge tragen, erfolgt dies auf   Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der   Versandart bleibt uns überlassen, sofern hierfür nicht ausdrücklich   schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 6 Mängelansprüche

(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)   Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,  haben  wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch  Beseitigung  des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache  leisten. Sind  die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer  mangelfreien Sache  jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich,  so haben wir das  Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.

(3) Das  Recht des  Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des  Kaufpreises zu  verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen  Bestimmungen.

(4) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt § 7.

§ 7 Schadensersatzansprüche

(1)   Unsere Haftung auf Schadensersatz in allen Fällen außer denen nach § 4   (Verzug), gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen   Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nach den folgenden  Bestimmungen.

(2)  Soweit wir einen Mangel des Liefergegenstands  arglistig verschwiegen  haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit  des Liefergegenstands  übernommen haben, haften wir nach den  gesetzlichen Bestimmungen auf  Schadensersatz.

(3) Weiterhin  haften wir für Schäden aus der  Verletzung des Lebens, des Körpers oder  der Gesundheit, die auf einer  fahrlässigen oder vorsätzlichen  Pflichtverletzung unsererseits  einschließlich unserer Vertreter oder  Erfüllungsgehilfen beruhen, nach  den gesetzlichen Vorschriften.

(4)  Wir haften außerdem nach den  gesetzlichen Bestimmungen, sofern der  Besteller Schadensersatzansprüche  geltend macht, die entweder auf einem  vorsätzlichen oder grob  fahrlässigen Verhalten unsererseits,  einschließlich unserer Vertreter  oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder  darauf, dass wir schuldhaft eine  wesentliche Vertragspflicht verletzt  haben. Soweit uns kein  vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist  unsere  Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare,   typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht   fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen,   ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden grundsätzlich auf die   Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht- / Produkthaftpflicht-Versicherung   beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen die Höhe   unserer Versicherungsdeckung nachzuweisen. Soweit die Versicherung  keine  Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.

(5) Des weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.

(6)   Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.  Sofern  sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt,  haften wir  daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand  selbst  entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige  reine  Vermögensschäden des Bestellers), sowie für  Schadensersatzansprüche aus  der Verletzung von Nebenpflichten, die sich  aus einem Schuldverhältnis  oder dem Gesetz ergeben (wie zum Beispiel  fehlerhafte Beratung, Obhut  oder Aufklärung, Konstruktion der  Verpackung und Instruktion  hinsichtlich der Handhabung) und für  Ansprüche aus außervertraglicher  Haftung einschließlich der  Produkthaftung gemäß § 823 BGB.

§ 8 Verjährung

(1)  Der  Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache verjährt in 1 Jahr  ab  Gefahrübergang (§ 5 Abs. 1), es sei denn der Besteller macht  Ansprüche  auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder  auf Grund  einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen  Garantie für  die Beschaffenheit der Sache geltend.

(2) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Sache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

(3)   Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den Vorschriften über den   Verbrauchsgüterkauf bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
(a) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
(b) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Sache mit Gefahrübergang (§ 5 Abs.1)
(c)   Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem   Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den   den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir  Schuldner  des Anspruches ist, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen  können.  Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen  des § 199  Abs. 2 und 3 BGB.
(d) Jedoch gelten die gesetzlichen   Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens,   der Übernahme einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper   oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)   Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller   Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das   vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen   Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,   insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware   zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung   befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des   Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)   Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln,   insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-   und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und den   Abschluß einer derartigen Versicherung nachzuweisen. Der Besteller  tritt  hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab,  als  die von uns gelieferte Ware betroffen ist.

(3) Die  Verpfändung  oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser   Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Besteller nicht gestattet. Bei   Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller   unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §  771  ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns  die  gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771  ZPO  zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen  Ausfall.

(4)  Dem Besteller ist es gestattet, die Waren, auf  welchen unser  Eigentumsvorbehalt ruht, zu verarbeiten, umzubilden oder  mit anderen  Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung  der Ware  durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die  Ware mit  anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so  erwerben wir  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des  Wertes der Ware  (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen  verarbeiteten  Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch  Verarbeitung  entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die  unter  Vorbehalt gelieferte Ware.

(5) Wird die Ware mit anderen,  uns  nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben  wir das  Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  Ware  (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten   Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in   der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,  so  gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum   überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum  oder  Miteigentum unentgeltlich für uns.

(6) Der Besteller ist   berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen,   er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des   Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der   Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar   unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter   verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der   Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die   Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir  verpflichten  uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der  Besteller  seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen  nachkommt,  nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf  Eröffnung  eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder  Zahlungseinstellung  vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir  verlangen, daß der  Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren  Schuldner bekannt  gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,  die dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)  die Abtretung  mitteilt.

(7) Wir verpflichten uns, die uns  zustehenden  Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit  freizugeben, dass der  Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden  Forderungen um mehr als 10%  übersteigt; die Auswahl der freizugebenden  Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort - anwendbares Recht

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus-   und Durchführung des Auftrages ist unser Geschäftssitz, wir sind  jedoch  berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu  verklagen.

(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftsitz.

(3) Anwendbares Recht ist das Recht des Landes  Deutschland.









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verantwortlich :  diimei ltd London   d. meierkord Geschäftsführer
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bereit,  die unter www.ec.europa/consumers/odr aufrufnar ist. Wir sind weder verpflichtet noch bereit,
an den Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
Inhallich verantwortlich gemäß § 55  Rundfunkstaatsvertrag:    dimei limited London   10 Russelstreet


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Quellverweis: eRecht24


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   www.daniel-lawlor.de             ist unser Rechtsanwalt  

Zugelassen beim Supreme Court of England und Wales,
        beim Amtsgericht sowie Landgericht Aachen,
               und beim Supreme Court of New South Wales, Australien